Welche Rolle spielt die Abiturdurchschnittsnote bei einer Studienplatzklage? Oft wird uns im Rahmen einer Erstberatung diese Frage gestellt. Grundsätzlich hat der
Notendurchschnitt des Abiturzeugnisses keinen Einfluss auf den Erfolg einer
Studienplatzklage. Nach §12 GG Abs.1 steht es nämlich jedem, der eine
Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, frei, den Klageweg zum Studienplatz zu
beschreiten. Dies ist im Übrigen die Grundlage einer jeden Studienplatzklage.
Zugleich bedeutet das, dass ebenfalls die Chancen für den Erfolg einer solchen Klage
prinzipiell vom numerus clausus unabhängig zu betrachten sind. Es ist lediglich
erforderlich, dass der Kläger einen Abschluss vorweisen kann, der zum Studium an der
gewünschten Hochschule berechtigt. In der Regel stellt das Abitur einen solchen dar und
eben nicht eine bestimmte Durchschnittsnote.
Durch Doppeljahrgänge und die steigende Anzahl von Studierenden ist es jedoch
mittlerweile nicht mehr wie früher gesichert, dass durch eine Studienplatzklage auch mit
schlechterem Abiturschnitt der gewünschte Studienplatz erhalten wird. Begründet wird
dies insbesondere dadurch, dass es gerade in beliebten Studienfächern wie
Humanmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmakologie oft mehr Antragssteller bei
der Studienplatzklage als zurückgehaltene Studienplätze gibt. Selbige weisen oftmals
verschieden gute Abiturnoten sowie anderweitige Qualifikationen vor. Hierdurch stehen
die Verwaltungsgerichte in erster Instanz vor einem Verteilungsproblem.
Die Lösung jenes Problems erfolgt regional unterschiedlich. Meist wird die Verteilung der
vorhandene Studienplätze aber mithilfe eines Losverfahrens bestimmt. Nichtsdestotrotz
gibt es auch Ausnahmen von dieser Verfahrensweise: In Schleswig-Holstein zum Beispiel
orientieren sich die Verwaltungsgerichte erstinstanzlich an den Vergabekriterien von
Hochschulstart, welche zu 40 % die Abiturdurchschnittsnote und zu 60 % die Anzahl
der Wartesemester einbeziehen. Ebenfalls in Rheinland-Pfalz findet die Abiturnote
Einfluss in die Verteilungsquote für vorhandene Studienplätze im Kapazitätsverfahren.
Insofern in erster Instanz der Studienplatzklage dem Antrag durch das Verwaltungsgericht
nicht stattgegeben wurde, so führt das Rechtsmittel der Beschwerde zweitinstanzlich zum
Oberverwaltungsgericht oder zu einem der Verwaltungsgerichtshöfe. Dort werden die
vorhandenen Studienplätze lediglich aufgrund des Vortrags durch den Anwalt vergeben.
Durch unsere langjährige Erfahrung können wir hier Ihre Chancen auf einen Studienplatz
unabhängig von ihrem Notendurchschnitt im Abitur maximieren.
Zusammenfassend betrachtet lässt sich konstatieren, dass weniger die Abiturnote als
eine kluge und auf Erfahrungswerten basierende Strategie für den Erfolg Ihrer
Studienplatzklage entscheidend sind. Es wird gut ersichtlich, dass die Chancen für ein
Kapazitätsverfahren von vielen Parametern abhängen. Weiterführende Erläuterungen
hierzu finden sie im Artikel „Erfolgschancen einer Studienplatzklage“ auf dieser Seite.
Sollten Sie Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne mit unseren kompetenten
sowie erfahrenen Ansprechpartnern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie und Ihr
Anliegen!